Einführung WKB in Bendorf
1. Allgemeines zu Straßenausbaubeiträgen
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) gebietet den Gemeinden in Rheinland-Pfalz die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Soweit Gemeindestraßen einen Ausbau –Erneuerung, Verbesserung, Umbau- erfahren, der wiederum für Grundstückseigentümer einen sogenannten Sondervorteil hervorbringt, ist die Erhebung von Beiträgen verpflichtend.
Das KAG regelt dabei selbst nur grundliegende beitragsrechtliche Angelegenheiten und ermächtigt schließlich die Gemeinden, dieses Grundgerüst an Vorschriften durch eigene Satzung zu verfeinern.
Seit je her erfasst das KAG die Möglichkeit der Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen. Dieses System war auch Gegenstand der aktuellen Ausbaubeitragssatzung der Stadt Bendorf vom 06.02.2003. Dabei wurden bei einem Straßenausbau die dabei entstehenden Kosten –nach Abzug des Gemeindeanteils- auf die Anliegergrundstücke der ausgebauten Straße umgelegt. Der eingangs erwähnte Sondervorteil wird damit begründet, dass
1. die ausgebaute Straße dem Anliegergrundstück die Bebaubarkeit vermittelt und
2. von der ausgebauten Straße auf das Anliegergrundstück Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.
Seit 1986 beinhaltet das KAG Regelungen, wonach statt des einmaligen Ausbaubeitrages auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) erhoben werden können. Dabei werden die Kosten, die bei einem Straßenausbau anfallen, nicht nur auf die Anliegergrundstücke, sondern auf alle Grundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes, das –je nach Größe- auch eine gesamte Gemeinde umfassen kann, umgelegt. Dadurch sinkt logischerweise die finanzielle Belastung des einzelnen Grundstückes in diesem Einzelfall. Kommt es jedoch im weiteren Verlauf zu weiteren Straßenausbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet, werden die Anliegergrundstücke wiederum gemeinschaftlich mit einem Beitrag belastet. Aufgrund der sich vom Straßenausbau abhängigen wiederholenden Beitragsbelastung ist der Begriff des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (WKB)“ entstanden.
2. Warum hat die Stadt Bendorf sich für den Wechsel vom Einmalbeitrag zum wiederkehrenden Beitrag entschieden?
Eine Gemeinde ist rechtlich dazu verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Straßen zu erheben.
Vor Einführung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge hat die Stadt Bendorf einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben, die nur von den Grundstückseigentümern, die direkt an der ausgebauten Verkehrsanlage angrenzten, gezahlt werden mussten.
Diese einmaligen Ausbaubeiträge konnten oft sehr hohe Ausmaße an Kosten annehmen. Fünfstellige Summen, die innerhalb von vier Wochen laut Bescheid zu zahlen waren, waren mitunter keine Seltenheit.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen.
Auch die Stadt Bendorf, die seinerzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben hat, bei denen nur die Anlieger an der ausgebauten Straße zahlen mussten, wird nun –unter Einräumung einer Übergangsfrist- das System umstellen.
Mit Beschluss vom 01.09.2020 hat der Stadtrat der Stadt Bendorf die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen -ABS wkB- beschlossen, welche rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft tritt.