Standesamt Bendorf
GEBURTEN UND VATERSCHAFTSANERKENNUNG
Bendorf ist grundsätzlich kein Geburtsstandesamt, da das St. Josef Klinikum keine Geburtenabteilung unterhält. Werdende Eltern müssen deshalb auf die Krankenhäuser in der Umgebung ausweichen. Die Geburtsbeurkundungen werden dann von den örtlichen Standesämtern vorgenommen.
Bei einer Hausgeburt in Bendorf ist folgendes zu beachten:
Die Hausgeburt ist innerhalb einer Woche (i.d.R. der andere Elternteil -Vater-, wer bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist) beim Standesamt anzuzeigen. Zusätzlich ist bei der Hausgeburt die Hebammenbescheinigung vorzulegen.
Benötigte Dokumente
Wenn die Eltern verheiratet sind:
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater (erhältlich beim jeweiligen Geburtsstandesamt)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Eltern
oder bei Eheschließung im Ausland - das Original der Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und evtl. Apostille oder Legalisation
- Vornamenserklärung (unterschrieben von beiden Ehepartnern)
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater (erhältlich beim jeweiligen Geburtsstandesamt)
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter (abzugeben beim Wohnsitzstandesamt, bzw. Geburtsstandesamt oder auch beim Jugendamt)
- Namenserklärung zur Namensführung eines Kindes -> Namenserteilung der Mutter, wenn vorher abgegeben (ansonsten Vorsprache von Mutter & Vater beim Standesamt noch erforderlich).
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Das deutsche Recht kennt keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Daher soll jedes neugeborene Kind mit Mutter und Vater im Geburtsregister eingetragen werden. Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann.
Bei einer unverheirateten Mutter muss der Vater die Vaterschaft anerkennen und die Mutter muss dieser zustimmen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt möglich. Der anzuerkennende Vater und die Mutter müssen dazu unter Vorlage gültiger Ausweisdokumente und des Mutterpasses beim Standesamt vorsprechen. Weiter kann beim Standesamt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes auch vor der Geburt abgegeben werden.
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Bitte beachten Sie:
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein. Dadurch wird aber nicht die gemeinsame Sorge für das Kind begründet. Diese begründet man für ein gemeinsames Kind durch Heirat oder durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung beim Jugendamt. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.
Gebühren
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Bei jeder Geburt werden 3 gebührenfreie Urkunden ausgestellt für:
- Krankenkasse
- Kindergeld
- Elterngeld
Für die Ausstellung zusätzlicher Geburtsurkunden fallen Gebühren in Höhe von 12 Euro an. Jede weitere Urkunde kostet 6 Euro.
Die Namenserklärung kostet in Rheinland-Pfalz 24 Euro
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.EHESCHLIEßUNG
Wie und bei wem kann ich eine Eheschließung beantragen?
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden, früher hieß es das "Aufgebot“ bestellen. Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.
Die Anmeldung der Eheschließung nimmt man jedoch bei seinem Wohnsitzstandesamt vor. Haben Sie und Ihr Partner verschiedene Wohnsitze, haben Sie ein Wahlrecht, wo Sie die Anmeldung der Eheschließung vornehmen möchten. Ein kurzer telefonischer Kontakt vorab oder eine kurze Vorsprache bei Ihrem Wohnsitzstandesamt ist sehr hilfreich, um Termine abzusprechen und zu klären, welche Unterlagen benötigt werden
Hat keiner von Ihnen seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Eheschließungsstandesamt für die Anmeldung Ihrer Eheschließung und die damit verbundene Prüfung der Ehevoraussetzung zuständig.
Welche Dokumente benötige ich und mein/e Partner/in?
Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur auf gängige Fallkonstellationen eingegangen werden kann. Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen fordern.
Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes mit Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit (nicht älter als zwei Wochen), wenn eine Person Ihren Wohnsitz nicht in Bendorf hat oder noch einen Nebenwohnsitz hat.
Wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
- beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform; vom Standesamt des Geburtsortes)
Wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache plus eventueller Überbeglaubigung/alternativ: einen mehrsprachigen Auszug (internationaler Auszug) plus eventueller Überbeglaubigung (siehe unten bei fremdsprachigen Urkunden)
Zusätzlich bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten:
- Eheurkunde mit Auflösungshinweis oder beglaubigtem Auszug aus dem Eheregister mit Hinweisen und rechtskräftigem Scheidungsurteil der letzten Ehe (war die Person mehrmals verheiratet, sind die vorangegangenen Eheschließungen bei der Anmeldung anzugeben – wenn möglich durch Vorlage von Urkunden/Scheidungsurteile der anderen Ehen)
- Wurde die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
- im Todesfall die Eheurkunde mit Auflösungshinweis und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft
Zusätzlich bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben:
- Geburtsurkunden der Kinder
Für Vertriebene/Spätaussiedler:
- Originale Geburtsurkunde (Bsp. kleines grünes Heft) + Übersetzung ins Deutsche
- Einbürgerungsurkunde
- Spätaussiedlerbescheinigung
- Registrierschein
- Namenserklärung/en (Bsp. § 94 BVFG – Ablegung Vatersnamen und/oder Angleichungserklärung des Namens)
- Familienbuch auf Antrag der Eltern (wenn eins angelegt wurde)
Bei einem Partner aus dem Ausland ist zusätzlich zu beachten:
- gültiger Personalausweis / gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache plus eventueller Überbeglaubigung/alternativ: einen mehrsprachigen Auszug (internationaler Auszug) plus eventueller Überbeglaubigung (siehe unten bei fremdsprachigen Urkunden)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit: gültiger Reisepass / Einbürgerungsurkunde / alternativ: Staatsangehörigkeitsausweis
- Einbürgerungsurkunde (wenn in Deutschland eingebürgert)
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes mit Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit (nicht älter als zwei Wochen), wenn eine Person Ihren Wohnsitz nicht in Bendorf hat oder noch einen Nebenwohnsitz hat.
- Bei Wohnsitz im Ausland: Nachweis zum Wohnsitz im Ausland/Letzter Wohnsitz in Deutschland
- Ehefähigkeitszeugnis
(Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.) - Ledigkeitsbescheinigung/Familienstandsbescheinigung
Fremdsprachige Urkunden/Dokumente:
Zu fremdsprachigen Urkunden/Dokumenten benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder alternativ mehrsprachige Auszüge (internationalen Auszug) aus den entsprechenden Registern. Außerdem benötigen Ausländische Urkunden häufig einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische (Apostille) oder die zuständige deutsche Behörde (Legalisation).
Ob eine solche Überbeglaubigung benötigt wird, erfahren Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt. Dieses stellt Ihnen gerne eine Liste zu den benötigten Unterlagen für die Anmeldung Ihrer Eheschließung zusammen. Besitzt einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist es grundsätzlich empfehlenswert, beim Standesamt vorzusprechen. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass mit.
Hat keiner von Ihnen seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, empfiehlt sich die vorherige Vorsprache bei dem Standesamt, bei dem Sie Ihre Ehe schließen möchten. Dieses ist in diesem Fall auch für die Anmeldung Ihrer Eheschließung zuständig.
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.UMWANDLUNG EINER BESTEHENDEN LEBENSPARTNERSCHAFT IN EINE EHE
Ab dem 1. Oktober 2017 kann die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
Die Partner müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können sie die Umwandlung (Eheschließung) bei jedem beliebigen Standesamt anmelden.
Bei der Anmeldung der Umwandung müssen die Partner folgende Unterlagen vorlegen:
- Gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass;
- falls einer der Partner keinen Wohnsitz in Bendorf inne hat, eine Erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe der Vor- und Familiennamen, des Familienstandes, des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit/en (Sind beide Partner mit Hauptwohnsitz in Bendorf gemeldet ist diesbezüglich nichts beizubringen). Hat einer oder haben beide Partner nur einen Nebenwohnsitz in Bendorf ist eine erweiterte Meldebescheinigung im oben genannten Sinne -ausgestellt von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes- beizubringen.
- bei Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder bei Geburt im Ausland eine Geburtsurkunde mit Übersetzung in deutscher Sprache -alternativ eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde- ggf. mit einer Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) versehen;
- Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus Ihrem Lebenspartnerschaftsregister.
Die Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, die Bescheinigung der Meldebehörde nicht älter als 14 Tage.
Die Umwandlung kann ohne Zeremonie in den Amtsräumen des Standesamtes, mit Zeremonie im Trauzimmer oder an einem unserer besonderen Trauorte erfolgen.
Welche Gebühren im Einzelnen anfallen können, kann Ihnen Ihr Standesamt sagen.
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Trautermine
Trautermine sind montags bis donnerstags zwischen 9 Uhr – 17 Uhr (17 Uhr letzter Termin) und freitags bis 12 Uhr innerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Sie können einen Trautermin 6 Monate im Voraus reservieren.
Des Weiteren bieten wir…
Trautermine neben den normalen Öffnungszeiten
- an jedem Freitag bis 16 Uhr (16 Uhr letzter Termin)
- am 2. Samstag eines Monats bis 15 Uhr (15 Uhr letzter Termin)
- am 4. Samstag eines Monats bis 15 Uhr (15 Uhr letzter Termin)
Trauorte
Dem Brautpaar stehen neben dem Trauzimmer der Stadt Bendorf am Kirchplatz mit dem Schloss Sayn und Diesayn Burg zwei weitere besondere Orte für Trauungen zur Verfügung.
Da die Burg und das Schloss nicht der Stadt Bendorf gehören, muss das Brautpaar diese selbst anmieten und schauen, ob der Termin dort und auch beim Standesamt für eine standesamtliche Trauung frei ist.
Deshalb empfiehlt es sich, zunächst einmal, eine Anfrage an die Ansprechpartner des gewünschten Trauorts zu richten.
Räumlichkeiten der Stadtverwaltung
Trauzimmer der Stadt Bendorf, Kirchplatz 9b (60 Personen)
Ansprechpartner
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Schloss Sayn
Festsaal (80 Personen)
Gobelinsaal (80 Personen)
Roter Salon (25 Personen)
Die Trauräumlichkeiten im Schloss sind barrierefrei.
Ansprechpartner
Fürstliche Schlossverwaltung
Frau Anne Korbach
Diesayn Burg
Gewölbekeller (50-60 Personen)
Burginnenhof (bei gutem Wetter Außentrauungen möglich)
Ansprechpartnerin
TRAUKOSTEN
Hinsichtlich der Kosten, die bei einer standesamtlichen Trauung auf Sie zukommen, erhalten Sie Informationen bei den Mitarbeiterinnen des Standesamtes.
Ansprechpartner
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.STERBEFALL
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag von einem der nächsten Angehörigen (Ehegatte oder Kinder) gemeldet werden.
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt, in dessen Bezirk ein Mensch verstorben ist. Verstarb der Tote in einer Einrichtung, wie beispielsweise in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einem Krankenhaus, meldet dieses den Tod direkt dem zuständigen Standesamt.
Folgende Dokumente werden für die Beurkundung eines Sterbefalles im Original benötigt:Zusätzlich für unverheiratet Verstorbene:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister des/der Verstorbenen; ausländische Urkunden mit Übersetzung, alternativ mehrsprachige Auszüge (ggf. mit Überbeglaubigung)
- Vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung/en [Nicht-vertraulicher Teil/vertraulicher Teil (brauner Umschlag)/etwaiger Obduktionsschein (weißer Umschlag)]
- Personalausweis des/der Verstorbenen oder Meldebescheinigung
Zusätzlich für verheiratet Verstorbene:
- Heiratsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister der letzten Ehe; ausländische Urkunden mit Übersetzung, alternativ mehrsprachige Auszüge (ggf. mit Überbeglaubigung)
Zusätzlich für verwitwete oder geschiedene Verstorbene:
- Wie Verheiratete, aber zusätzlich Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil
Zusätzlich sind bei Aussiedlern folgende Dokumente erforderlich:
- Geburts- und Heiratsurkunden in der Originalsprache und jeweils eine deutsche Übersetzung
- Spätaussiedlerausweis
- Registrierschein
- Einbürgerungsurkunde
- Bei Namensänderungen, die Namensänderungsurkunde
- Familienbuch auf Antrag
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Folgende Personenstandsurkunden und Bescheinigungen können Sie aus den bei uns geführten Registern beantragen:
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung über die Namensänderung· Wiederannahme des Geburtsnamens· Wiederannahme eines früheren Familiennamens
- beglaubigte Abschriften der entsprechenden Einträge
- mehrsprachige (Internationale) Personenstandsurkunden
Bitte beachten Sie:
Benötigen Sie eine Urkunde oder einen Auszug aus diesen Registern, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, das den Personenstandsfall (bspw. Geburt oder Eheschließung) beurkundet hat.
Nach § 5 des Personenstandsgesetzes (PStG) werden Personenstandsregister nur noch für einen bestimmten Zeitraum beim Standesamt aufgehoben:
Geburtenregister = 110 Jahre
Eheregister = 80 Jahre
Sterberegister = 30 JahreDanach werden diese Archivgut und lagern fortan im Landeshauptarchiv Koblenz -Außenstelle Abtei Rommersdorf, Neuwied,
Gebühren
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aller Art werden in Rheinland-Pfalz Gebühren in Höhe von 13,00 Euro erhoben. Jede weitere Urkunde, die gleichzeitig in einem Bestellvorgang beantragt wird, kostet 6 Euro. Für die Bescheinigung über die Namensänderung wird pro Bescheinigung eine Gebühr in Höhe 13,00 Euro erhoben.
Urkunden für die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sind gebührenfrei.
Bestellmöglichkeiten
- per Email: standesamt@bendorf.de
- persönliche Vorsprache unter Vorlage Ihres Ausweisdokuments (oder mit Bevollmächtigung – Bevollmächtigter muss sich zusätzlich ausweisen können)
- einfachen Brief unter Beifügung der entsprechenden Gebühr in bar
- online:
Welche Daten das Standesamt von Ihnen zur Beantragung Ihrer Urkunde/n/Bescheinigung/en im Einzelnen benötigt, erfahren Sie telefonisch unter 02622 / 703 – 135 oder unter 02622 / 703 – 136 oder per Mail standesamt@bendorf.de
Hinweis: Urkunden für das Ausland
Sollten Sie Ihre Urkunde/n für das Ausland benötigen, kann es sein, dass diese einer Überbeglaubigung (Apostille/Vorlegalisation) bedürfen. Sie sind dazu verpflicht, in Erfahrung zu bringen, ob eine Überbeglaubigung in dem entsprechenden Land gefordert wird.
Für die Überbeglaubigung (Apostille/Vorlegalisation) von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Personenstandsurkunden ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern (beglaubigungen(at)addkl.rlp.de oder www.add.rlp.de) zuständig.
INFORMATION ZUR VERARBEITUNG IHRER DATEN IM STANDESAMT
Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u. a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erforderlich ist. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Stadtverwaltung Bendorf, Tel.: 02622 /7030. Sie erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus § 2 Abs. 1 Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften und §§ 3 und 5 Landesdatenschutzgesetz.
Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.
Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30 Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.
Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Bendorf, Herr Jürgen Berhausen erreichen Sie unter 02622 / 703177. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz wenden. Dieser oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.