STÄDTEBAULICHE SANIERUNGSMASSNAHMEN
Informationen zum Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet „Innenstadt Bendorf“
Liebe Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet „Innenstadt Bendorf“,
mit dieser Übersicht möchten wir Sie über das Thema „Ausgleichsbeträge“ im Rahmen der Sanierung „Innenstadt Bendorf“ informieren.
Wir möchten Ihnen zunächst einen kleinen Überblick über das Thema Sanierung geben und nachfolgend die wichtigsten Fragen dazu beantworten.
Historie
Der Stadtrat von Bendorf befasste sich bereits Ende der 70er Jahre mit der Möglichkeit der Anwendung des damaligen Städtebauförderungsgesetzes und der Durchführung der Städtebausanierung.
Vorrangiges und übergreifendes Ziel der Stadterneuerungspolitik war es damals, den in den vergangenen Jahren beobachteten Entleerungsprozess in der Innenstadt aufzuhalten und den ansässigen und ansiedlungswilligen Betrieben entsprechende räumliche Entfaltungsmöglichkeiten im Zentrum zu sichern
Der Rahmenplan in Verbindung mit einer umfangreichen Dokumentation, die aus den vorbereitenden Untersuchungen resultierten, umfasste die Ziele der gesamten Stadterneuerungsplanung in Bendorf.
An dieser Stelle sollen beispielhaft einige genannt werden:
- Verbesserung der innerstädtischen Infrastruktur
- Verbesserung des Wohnumfeldes und der Wohnqualität
- Stärkung des innerstädtischen Handels
- Blockweise Umsetzung der Rahmenplanung und Schaffung von planungsrechtlichen Möglichkeiten für bauliche Veränderungen durch die Aufstellung von Bebauungsplänen
Die Stadterneuerung Bendorf hatte folgende Schwerpunkte:
- Die Gestaltung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
- Die Entkernung verschiedener Wohnblöcke zur Schaffung von Licht, Luft und Raum sowie weitere Abbrüche nicht erhaltenswerter Bausubstanz
- Die Herstellung von privaten wie auch öffentlichen Stellplätzen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs
- Die Modernisierung bereits bestehender Gebäude
Leitziel dieser Maßnahmen war es, die Lebens- und Wohnqualität im Stadtkern wesentlich zu verbessern und den Standort Bendorf attraktiv zu gestalten um die Ansiedlung leistungsfähiger Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen.
Zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit hat der Stadtrat von Bendorf gemäß § 141 Abs. 3 BauGB am 20.11.1979 durch Beschluss den Beginn der vorbereitenden Untersuchung eingeleitet.
Gemäß § 142 Abs. 1 BauGB förmlich festgelegt wurde das Sanierungsgebiet durch die Satzung vom 09.11.1984 (mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich am 01.04.1985). Damit unterlagen die im Geltungsbereich der Satzung liegenden Flurstücke ab diesem Zeitpunkt dem besonderen Städtebaurecht (§§ 136 ff. BauGB). 2002 wurde das Sanierungsgebiet durch Änderungssatzung vom 04.10.2002 im Bereich Kirchplatz geringfügig erweitert.
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen war das Sanierungsgebiet förmlich aufzuheben.
Der Stadtrat hat daher am 15. Januar 2019 beschlossen, die Satzung der Stadt Bendorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Bendorf“ vom 01.04.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.02.2002 endgültig aufzuheben (vorangegangene Teilaufhebungen der Sanierungssatzung vom 08.10.2009 sowie vom 31.01.2017).
Mit der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung ist der Anspruch der Stadt Bendorf entstanden, von den im Sanierungsgebiet liegenden Grundstückseigentümern Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB zu erheben.
Für den bereits 2008 aufgehobenen Teilbereich ist dies bereits erfolgt, sodass nun die Erhebung der Ausgleichsbeträge für die beiden letzten Teilbereiche ansteht.
Ausgleichsbetrag
Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).
Der Ausgleichsbetrag ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 oder 163 BauGB) zu entrichten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung.
Die Stadt Bendorf hat den Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück damit beauftragt, als Grundlage für die Festsetzung des Ausgleichbeitrages ein zonales Gutachten zum Wertermittlungsstichtag 22.02.2019 zu erstellen.