Friedhöefe

Friedhöfe

friedhöfe in bendorf

Friedhöfe sind nicht nur Orte der Trauer und Bestattung, sie werden durch ihre Baumbestände und Grünflächen auch als Erholungsräume genutzt und sind Orte des Lebens und der Begegnung, Treffpunkt der Bevölkerung und Teil der Stadtgeschichte.


In Bendorf gibt es folgende Friedhöfe:

  • Bendorf, Hauptstraße
  • Bendorf-Sayn, Abteistraße
  • Bendorf-Sayn, im Brextal
  • Bendorf-Mülhofen, Kirchhofsweg
  • Bendorf-Stromberg

Die Friedhofsgebühren der Stadt Bendorf finden Sie in der Gebührensatzung.

  • REIHENGRABSTÄTTEN

    In Reihengrabstätten können einzelne Verstorbene bestattet werden. Vergeben werden die Gräber „der Reihe nach“ für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). Die Gräber können nur anlässlich des Todesfalls zugeteilt werden. Das Belegungsrecht  am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes ist nicht möglich.

  • WAHLGRABSTÄTTEN

    In Wahlgrabstätten können ein einzelner oder mehrere Verstorbene/r in einer Urne oder in einem Sarg in einer einstelligen oder mehrstelligen Wahlgrabstätte für die Nutzungszeit von 30 Jahren bestattet werden. In dieser Zeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Nach Ablauf der Nutzungszeit (30 Jahre) ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte möglich. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist auch ohne Todesfall  möglich.

  • URNENREIHENGRABSTÄTTEN

    In Urnenreihengrabstätten kann jeweils eine einzelner Verstorbener in einer Urne bestattet werden. Die Gräber werden "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Belegungsrechtes bzw. ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes ist nicht möglich.

  • URNENWAHLGRABSTÄTTEN

    Bei Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. In einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren die Nutzungszeit nicht überschreitet. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist ein Wiedererwerb der Grabstätte möglich.

  • URNENREIHENGRABSTÄTTEN ALS RASENGRABSTÄTTEN

    Wie schon der Name sagt, wird auf einem Rasengrab nach der Bestattung Rasen gesät und eine Platte mit dem Namen des Verstorbenen verlegt. In Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten kann jeweils eine einzelner Verstorbener in einer Urne beigesetzt werden. Die Gräber werden "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Belegungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Belegungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes ist nicht möglich.

  • GRABPFLEGE

    Für die dauernde Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Grabnutzungsberechtigte zuständig. Dabei ist u.a. zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. D.h., dass Pflanzen nicht zu hoch bzw. breit sein und nicht außerhalb von Grabstätten ranken dürfen. Samenflug (z.B. durch Unkräuter) ist zu vermeiden, verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.                                                                                                                                      

    Auf den Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten  sind Blumen und Gräberschmuck nicht erlaubt, da hierdurch der Pflegeaufwand dieses Grabfeldes erheblich erschwert wird.

    Stattdessen wird zukünftig den Angehörigen die Möglichkeit geschaffen, an geeigneter Stelle im Bereich des Rasengrabfeldes zentral Blumenschmuck und Grablichter zum Gedenken ihrer Verstorbenen abzulegen.

  • GRABMALE UND GRABEINFASSUNGEN

    Das Aufstellen eines Grabmales bedarf eines schriftlichen Antrages bei der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Regelungen nach der Friedhofssatzungen und die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) sind den Steinmetzhandwerkern pp. bekannt. Da bauliche Grabanlagen Eigentum des Grabnutzungsberechtigten sind, sind diese auch für die Standsicherheit zuständig und den späteren Abbau bzw. Entsorgung allerdings nur für die baulichen Grabanlagen, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden.

    Seit dem 01.07.2012 wird für die Räumung von Grabstätten bereits eine Gebühr bei der Genehmigung zur Errichtung von baulichen Grabanlagen erhoben. Daher werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Allerdings kann auch der Berechtigte bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte den Abbau und die Entsorgung der baulichen Grabanlage selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Hierfür wird dann eine zinslose Erstattung der bereits entrichteten Gebühr für das Abräumen der Grabstätte erfolgen. Es wird einmal jährlich eine Überprüfung der baulichen Grabanlagen durch einen Sachverständigen durchgeführt. Tauchen bei dieser Überprüfung Mängel an den baulichen Grabanlagen auf, werden auf den Grabstätten Hinweisschilder angebracht. Zusätzlich werden die Berechtigten bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätten von der Friedhofsverwaltung schriftlich informiert und aufgefordert die Mängel zu beseitigen um somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.