Einwohnermeldeamt
ANMELDUNG, ABMELDUNG UND UMMELDUNG
Wenn Sie eine neue Wohnung in Bendorf beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz).
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, sind Sie dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Ihrem Auszug möglich.
Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt Ihre Anmeldung in der neuen Wohngemeinde. Dieses unterrichtet uns automatisch durch eine Rückmeldung.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 1. November 2015 müssen Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung von ihrem Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausstellen lassen. Der Grund dafür ist, ein neues und bundesweit einheitliches Meldegesetz. Bitte bringen Sie die Bestätigung bei der Anmeldung mit.
Wenn Sie in ihr Eigenheim einziehen, müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung als Selbsterklärung mitbringen.
Gebühren:
Die Meldung eines neuen Wohnsitzes ist kostenfrei.
Erforderliche Unterlagen:
- Wohnungsgeberbestätigung
- Ausweisdokumente aller Personen die an-, ab-, umgemeldet werden (Personalausweis, wenn vorhanden Reisepass oder Kinderreisepass)
- Bei Anmeldung von Kindern mit getrennt lebenden Eltern und geteiltem Sorgerecht eine Einverständniserklärung des anderen Elternteiles (mit Kopie des Ausweises) oder Urteil über alleiniges Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bevollmächtigung:
Sie können sich bei Ihrer An-, Um- oder Abmeldung vertreten lassen. Dazu sind zusätzlich eine Vollmacht sowie ein ausgefüllter Meldeschein erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss sich selbst ausweisen können. Bei Eheleuten bzw. Familien mit Kindern unter 18 Jahren können diese gemeinsam durch ein Familienmitglied an-, ab-, umgemeldet werden.
Bearbeitungszeit:
sofort
Dokumente zum Download:
- Vollmacht zur An- Ab und Ummeldung
- Wohnungsgeberbestätigung
- Meldeschein Anmeldung bei Bevollmächtigung
- Meldeschein Abmeldung bei Bevollmächtigung
- Meldeschein Statuswechsel bei Bevollmächtigung
- Erklärung Umzug Kind
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.MELDEBESCHEINIGUNG
Eine Meldebescheinigung zum Nachweis erteilt werden, wo und gegebenenfalls seit wann eine Person gemeldet ist, ob sie noch lebt oder zum Nachweis bestimmter Daten. Die Daten werden z.B. für Rentenzwecke, zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt, als Haushaltsbescheinigung für die Kindergeldkasse oder für sonstige behördliche oder private Zwecke benötigt. Die Bescheinigung wird sofort ausgestellt.
Es gibt die Möglichkeit, sich eine einfache Meldebescheinigung sowie eine erweiterte Meldebescheinigung ausstellen zu lassen. Beispielsweise benötigen Sie für die Anmeldung einer Eheschließung eine erweiterte Meldebescheinigung.
Gebühren:
6 Euro
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis gesetzlicher Vertreter
Bevollmächtigung:
Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter die Meldebescheinigung beantragen.
Ansprechpartner:
Suchergebnisse werden geladenKeine Abteilungen gefunden.Rathaus 2, Bendorf, Im Stadtpark 2
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.PERSONALAUSWEIS
Der Personalausweis ist ein Sichtausweis und ein hoheitliches Dokument, mit dem Sie sich z. B. bei Polizei- und Grenzkontrollen ausweisen. In welche Länder Sie mit dem Personalausweis auch ohne Reisepass einreisen können, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
In Deutschland sind alle Bürger verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind.
Seit 1. November 2010 gibt es den Personalausweis in einem anderen Format und mit neuen Funktionen.
Die Neuerungen auf einen Blick:
- Scheckkartenformat
- Postleitzahl
- Chip im Ausweis
- Online-Ausweisfunktion für den Einsatz im Internet und an Bürgerterminals
(zur Nutzung der elektronischen Identifikationsfunktion -eID-Funktion- ist eine Aktivierung notwendig. Hierzu müssen Sie persönlich unter Vorlage Ihres Personalausweises bei Ihrem Einwohnermeldeamt vorsprechen. Die erstmalige Aktivierung bzw. Deaktivierung ist kostenlos, danach ist eine Gebühr in Höhe von 6 Euro fällig) - Speicherung des Lichtbildes
- Verpflichtende Speicherung der Fingerabdrücke zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Inhaber
- Unterschriftsfunktion für das rechtverbindliche elektronische Unterschreiben von Verträgen, Anträgen, Urkunden etc. (separat zu erwerben)
- Erweiterte Sicherheitsmerkmale
- Besonderer Schutz der biometrischen Daten
- Personalausweislogo auf der Rückseite (auch auf Zubehör und überall dort zu finden, wo Sie Ihren Online-Ausweis nutzen können)
- Weitere Informationen finden Sie unter www.personalausweis.de
Gebühren:
- bis 24 Jahre (6 Jahre gültig): 22,80 Euro
- ab 24 Jahre (10 Jahre gültig): 37,00 Euro
- nachträgliches aktivieren der Online-Funktion: 6 Euro
- Vorläufiger Ausweis: 10 Euro
Gebühren werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Voraussetzungen zur Beantragung:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- persönliches Vorsprechen
- bei Personen unter 16 Jahren ist die Einverständnis aller sorgeberechtigte Personen erforderlich
Erforderliche Unterlagen:
- altes Ausweisdokument
- Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
- biometrisches Lichtbild
- bei Namensänderungen entsprechende Schriftstücke des Standesamtes o.ä.
- bei Diebstahl eines Dokumentes benötigen Sie zusätzlich die Ausfertigung einer Strafanzeige der Polizei
- Beschluss zur elterlichen Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bevollmächtigung:
Sie können eine dritten Person bevollmächtigen Ihren Personalausweis abzuholen. Geben Sie dieser eine schriftliche Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Personalausweises mit.
Bearbeitungszeit:
ca. zwei Wochen
Dokumente zum Download:
- Vollmacht zur Abholung Personalausweis
- Antrag auf Ausstellung eines Bundespersonalausweises für unter 16-Jährige
Wichtige Hinweise bei Verlust des Ausweises:
Sie haben Ihren Ausweis verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einer Personalausweisbehörde oder der Polizei.
Ist die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust sperren lassen. Ohne Ihre PIN kann zwar niemand Ihre Daten auslesen, aber die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
- Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
- Aus dem Ausland wählen Sie bitte 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
- Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
- Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung der Online-Ausweisfunktion in einer Personalausweisbehörde aufheben lassen. Das geht nur persönlich. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
- Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.
- Weder der Sperrnotruf, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.REISEPASS
Sie möchten eine Reise außerhalb der europäischen Union antreten? Dann benötigen Sie einen Reisepass. Seit der Einführung des elektronischen Passes im November 2005 werden sogenannte Biometrische Daten im Reisepass gespeichert. Dazu zählen das digitale Passfoto, die persönlichen Daten und zwei Fingerabdrücke (in der Regel die beiden Zeigefinger). Dadurch wird eine elektronische Überprüfung ermöglicht, ob der Nutzer des Reisepasses tatsächlich der Passinhaber ist. Damit die Daten international auslesbar sind, wurden die biometrischen Daten standardisiert. Daher benötigen Sie ein biometrisches Passfoto. Weitere Informationen finden sie unter www.epass.de.
Gebühren:
Bis 24 Jahre (6 Jahre gültig)
- 32 Seiten (regulär): 37,50 Euro
- 48 Seiten: 59,50 Euro
- Express (32 Seiten): 69,50 Euro
- Express (48 Seiten): 91,50 Euro
Ab 24 Jahre (10 Jahre gültig)
- 32 Seiten (regulär): 70,00 Euro
- 48 Seiten: 92,00 Euro
- Express (32 Seiten): 102,00 Euro
- Express (48 Seiten): 124,00 Euro
Gebühren werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Voraussetzungen zur Beantragung:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- persönliches Vorsprechen
- bei Personen unter 18 Jahren ist die Einverständnis aller sorgeberechtigten Personen erforderlich
Erforderliche Unterlagen:
- Alter Reisepass bzw. Kinderreisepass
- Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
- bei Erstbeantragung zusätzlich Kinderausweis (soweit vorhanden) oder Personalausweis
- biometrisches Lichtbild
- Beschluss zur elterlichen Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bevollmächtigung:
Sie können eine dritte Person bevollmächtigen, Ihren Reisepass abzuholen. Geben Sie dieser eine schriftliche Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Personalausweises mit.
Bearbeitungszeit:
- vier bis fünf Wochen
- Express: 72 Stunden (nicht über ein Wochenende oder Feiertage)
Bitte beachten Sie, dass kurz vor den großen Ferien besonders viele Anträge eingehen. Da die Dokumente von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, bei der die Anträge aus ganz Deutschland eingehen, kann sich die Wartezeit dementsprechend verlängern. Prüfen Sie Ihre Dokumente daher schon bei der Reiseplanung.
Dokumente zum Download:
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.FÜHRUNGSZEUGNIS
Ein Führungszeugnis wird in der Regel durch einen Dritten (z. B. eine Behörde oder einen Arbeitgeber) verlangt. Das Zeugnis wird jeder Person auf Antrag erteilt, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Unterschiedene Führungszeugnisse
- einfach
- erweitert (für jegliche Tätigkeiten in Verbindung mit Kindern oder Jugendlichen)
für Behörden nach § 30 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 BZRG (direkte Übermittlung an eine Behörde)
Gebühren:
13 Euro werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Erforderliche Unterlagen:
bei persönlicher Vorsprache:
- Personalausweises oder Reisepass
bei schriftlicher Antragstellung (formlos):
- Antrag
- Ausweiskopie
- beglaubigte Unterschrift
Bevollmächtigung:
Es ist grundsätzlich keine Bevollmächtigung möglich. Wenn Sie einen gesetzlichen Vertreter haben, ist auch dieser antragsberechtigt. Sind Sie geschäftsunfähig, ist nur Ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt
Bearbeitungszeit:
5-10 Tage (wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn zugesandt)
Weiterführende Informationen
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.AUSKUNFT AUS DEM GEWERBEZENTRALREGISTER
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine Einzelperson oder eine juristische Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Ein Gewerbezentralregisterauszug wird beispielsweise zur Prüfung der Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe genehmigt wird.
Gebühren:
13 Euro werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweises oder Reisepass
- Nachweis gesetzlicher Vertreter
Bevollmächtigung:
Der Antragsteller hat seine Identität und seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder der Ehepartner.
Bearbeitungszeit:
5-10 Tage
Weitere Informationen unter www.bundesjustizamt.de
Ansprechpartner:
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Zimmer 215
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.AUSKUNFT AUS DEM MELDEREGISTER
MRA, § 44, § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie suchen die aktuelle Adresse von Bekannten, ehemaligen Klassenkameraden, Geschäftspartnern oder anderen Personen? Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft über die gesuchte Person zu beantragen.
Voraussetzung für eine Melderegisterauskunft ist, dass die Identität der gesuchten Person eindeutig festgestellt werden kann und dass Werbung sowie Adresshandel in der Anfrage ausgeschlossen werden. Auskünfte aus dem Melderegister für Werbezwecke und/oder Adresshandel sind nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person erlaubt. Auskünften an Parteien und Wählergruppen, Internetauskünfte sowie Auskünfte über Alters- oder Ehejubiläen kann die betroffene Person im Vorhinein widersprechen.
Eine einfache Melderegisterauskunft umfasst den Namen, Vornamen, Doktorgrad und die Anschrift einer Person und muss schriftlich oder durch persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt beantragt werden.
Der Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses ist erforderlich, wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen über
- frühere Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch der Staat)
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft führend, oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Ein- und Auszugsdatum
- Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters sowie die Anschrift
- Familienname und Vorname des Ehe- oder Lebenspartners sowie die Anschrift
- Sterbedatum und Sterbeort (Bei Versterben im Ausland auch den Staat)
Gebühren:
- 7,50 Euro einfache MRA
- 8,50 Euro einfache MRA für gewerbliche Zwecke
- 11,50 Euro erweiterte MRA
- 12 Euro erweiterte MRA für gewerbliche Zwecke
- bei Archivauskünften können höhere Gebühren anfallen
Die Beträge werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Erforderliche Unterlagen:
Bitte wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt, um zu erfragen, welche Unterlagen benötigt werden.
Dokumente zum Download:
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.AUSKUNFTS- UND ÜBERMITTLUNGSSPERREN
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre beim Einwohnermeldeamt zu beantragen.
Es gibt zwei Arten von Auskunfts- und Übermittlungssperren:
1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz BMG)
Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliches droht.
Gebühren:
keine
Erforderliche Unterlagen:
Ein formloser Antrag, in dem Sie glaubhaft machen, dass Ihnen eine Gefahr droht. Nach Möglichkeit auch Nachweise der Gefahr wie bspw. Bescheinigungen der Polizei, Arzt, Psychologe, Jugendamt oder Jugendhilfe
Dokumente zum Download:
2. Übermittlungssperren (§ 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1-3 Bundesmeldegesetz/§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)
Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten haben Sie ein Widerspruchsrecht. In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt werden. Sie können Widerspruch einlegen
- gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehören
- gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gebühren:
keine
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- formloser Antrag
Bearbeitungszeit:
sofort
Dokumente zum Download:
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.FAHRZEUGSCHEINÄNDERUNG
Wenn Sie als Halter eines Fahrzeugs umziehen, muss auch Ihr Fahrzeugschein aktualisiert werden. Ziehen Sie innerhalb des Landkreises Mayen-Koblenz (MYK) um, können Sie die Adresse bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt ändern lassen.
Ziehen Sie aus einem anderen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in den Kreis Mayen-Koblenz, ist die Kfz-Zulassungsstelle der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Änderung zuständig.
Gebühren:
10,70 Euro werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Erforderliche Unterlagen:
- Fahrzeugschein und Personalausweis
Bevollmächtigung:
Formlose Bevollmächtigung und Vorlage des Fahrzeugscheins
Bearbeitungszeit:
sofort
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Für andere Änderungen (Namensänderung/Halterwechsel etc.) ist die Kfz-Zulassungsstelle der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zuständig.
Kfz-Zulassungsstelle Koblenz
Bahnhofstraße 9
FÜHRERSCHEINANTRÄGE
Die Bearbeitung von Führerscheinen/Fahrerlaubnissen obliegt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz. Die Stadtverwaltung nimmt die Anträge entgegen und leiten diese an die zuständige Kreisverwaltung weiter.
Weitere Infos finden Sie hier.
Ansprechpartnerin:
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.UNTERSUCHUNGSBERECHTIGUNGSSCHEIN
Vor Antritt einer Berufsausbildung werden Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gesundheitlich untersucht. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden. Der Untersuchungsschein wird zusammen mit dem Erhebungsbogen beim Arzt abgegeben. Durch die Vorlage eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist die gesundheitliche Untersuchung für den Jugendlichen kostenlos.
Untersuchungsberechtigungsscheine können von den Jugendlichen selbst oder von den Sorgeberechtigten beantragt werden.
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz muss Bendorf sein
- noch keine 18 Jahre alt
- Der Einstieg ins Berufsleben steht kurz bevor
Gebühren:
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Folgende Berechtigungsscheine können Sie beantragen:
- Erstuntersuchungen: Arbeitsbeginn innerhalb der kommenden 14 Monate
- Nachuntersuchungen: Innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres
- Untersuchungen auf Veranlassung der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder Bergämter
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (sofern vorhanden)
- Wenn noch nicht vorhanden: Kinderausweis oder Geburtsurkunde; Fehlen diese, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein
Bearbeitungszeit:
sofort
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.IDENTIFIKATIONSNUMMER (STEUER-ID)
Jeder Steuerpflichtige hat vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Nummer erhalten, die ihn sein Leben lang begleitet. Laut Gesetz sind das "natürliche Personen" - sie wird also ab Geburt verliehen. Die Steuer-ID hat elf Ziffern, die "nichtsprechend" sind. Das heißt: Es können aus der Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden.
Falls Sie diese für Behördengänge oder im Rechtsverkehr benötigen, können Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt vorsprechen oder Nummer beim Bundesamt für Steuern direkt anfordern.
Folgende Daten werden gespeichert:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Geschlecht
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift
- zuständige Finanzbehörden
- Sterbetag
So kann eine korrekte Zuordnung erfolgen. Weitere Daten werden nicht gespeichert.
Gebühren:
6,00 Euro (fällt nur ab der zweiten Bescheinigung über die Steuer-ID für dieselbe Person an)
Gebühren werden bei Antragsstellung fällig. (EC-Kartenzahlung möglich)
Alternativ können Sie die SteuerID per Email direkt bei dem Bundeszentralamt für Steuern www.bzst.de anfordern.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweise oder Reisepass
Bearbeitungszeit:
sofort
Ansprechpartner:
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Zimmer 207
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.§ 10 BMG - AUSKUNFT AN DIE BETROFFENE PERSON
Auf Antrag können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt Auskunft erhalten über
- die zu Ihnen gespeicherten Daten und Hinweisen sowie deren Herkunft
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen
Sie können schriftlich oder mündlich einen formlosen Antrag stellen. Eine elektronische Beantragung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Fragen hierzu hilft Ihnen Ihr Einwohnermeldeamt gerne weiter.
Antragsberechtigt ist jede Person, die eine Auskunft über ihre eigenen personenbezogenen Daten haben möchte. Wer 16 Jahre alt ist, kann den Antrag selbst stellen. Für Personen die jünger als 16 Jahre alt sind, können nur durch die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen.
Die Auskunft durch das Einwohnermeldeamt wird grundsätzlich schriftlich erteilt. Eine elektronische Auskunft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche das sind, können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt erfragen.
Gebühren:
keine
Erforderliche Unterlagen:
- Bei Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
- Bei schriftlichem Antrag bitte eine Kopie Ihres Passes beilegen
Bearbeitungszeit:
sofort (nach Erhalt des Antrages)
Bitte beachten Sie, dass die Auskunft nach § 10 Bundesmeldegesetz die Meldebescheinigung nicht ersetzt bzw. nicht mit ihr gleichzusetzen ist. Falls Sie im Behördenkontakt oder im Rechtsverkehr einen Nachweis über Ihren Wohnsitz benötigen, sollten Sie eine (erweiterte) Meldebescheinigung beantragen.
Ansprechpartner:
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