BEGLAUBIGUNGEN DES SERVICEBÜROS
Amtliche Beglaubigung
Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.
Das Servicebüro beglaubigt Kopien, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Das Original muss hierzu vorgelegt werden.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Die öffentliche Beglaubigung kommt seltener vor. Die Unterschrift darf nur dann öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen hat, im Gebiet des Ortsbezirks ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften ist immer ein persönliches Erscheinen erforderlich. Die Person muss sich durch einen Lichtbildausweis ausweisen können.
Beispiele für öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
- für die Anmeldungen im Vereinsregister (§77 BGB)
- für den einseitigen Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 BGB)
- für die einseitige Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 Abs. 1 BGB)
- für den Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister (§ 1560 BGB)
- für Erklärungen, deren es nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zur Eintragung in das Grundbuch bedarf
Gebühren
- Amtliche Beglaubigungen (einseitiges Schriftstück oder Unterschrift) 3 Euro
- zusätzliche Seiten eines zusammenhängenden Schriftstücks: 2 Euro
- Öffentliche Beglaubigung 15 Euro
- Kostenersatz für Kopien (je Seite) 0,25 Euro
ACHTUNG
Nicht beglaubigt werden dürfen:
- Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.)
- Abschriften aus amtlichen Registern
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Gerichtsurteile
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- eidesstattliche Versicherungen
- Generalvollmachten
- Schriftstücke die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden
Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Benötigte Unterlagen
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!