Sicherheit und Ordnung

Sicherheit & Ordnung

sicherheit und ordnung

Die Sicherheit und Ordnung in unserer Stadt liegt uns am Herzen. Die Gewährleistung ist eine öffentliche Aufgabe, die von der Polizei und den Kommunalbehörden wahrgenommen wird. Doch damit ein friedliches Zusammenleben funktionieren kann, ist jeder Einzelne gefordert, seinen Beitrag zu leisten und sich an die Regeln zu halten.

Wer von den Vorteilen der Gemeinschaft profitieren möchte, muss bereit sein, selbst etwas beizutragen. Dazu gehört auch, dass er Pflichten wahrnimmt, die ihm lästig oder gar unangebracht erscheinen. Die Verordnungen und Gesetzte sind jedoch keine Schikane, sondern haben nur einen Zweck: Sie dienen dem Gemeinwohl, indem sie die öffentliche Ordnung aufrechterhalten. 

  • Polizeiinspektion Bendorf

    Lohweg 34

    56170 Bendorf

    Notruf: 110

    +49 2622  9402 0

    +49 2622 9402 100

    Leitung: Polizeihauptkommissar Jens Dommeck

    Dienstbezirk:  Stadt Bendorf, bestehend aus den Orten Bendorf, Mülhofen, Stromberg und Sayn, Verbandsgemeinde Vallendar, bestehend aus den Orten Vallendar, Niederwerth, Urbar und Weitersburg

  • Feuerwehr Bendorf

    Im Stadtpark 1-2
    56170 Bendorf
    Notruf: 112
    www.feuerwehr-bendorf.de

  • Wie reagiere ich im Notfall?

    Die genaue Notfall-/Unfallmeldung ist für die Rettungskräfte sehr wichtig. Durch präzise Informationen, können sie sich optimal auf den Notfall-/Unfall vorbereiten. In Ihrer Notfall/Unfallmeldung sollten Sie knapp und präzise die folgenden fünf W beachten

    Wo ist der Notfall/Unfall?

    Was ist geschehen?

    Wie viele Verletzte/Betroffene sind zu versorgen?

    Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen haben die Betroffenen?

    Warten Sie immer auf Rückfragen der Rettungsleitstelle!

    Das Gespräch wird immer von der Notrufzentrale/Rettungsleitstelle beendet, so können alle wichtigen Informationen vom Anrufer erfragt werden.

  • Einbruchsprävention

    Nachbarschaftshilfe

    Nachbarn sind mehr als die Leute von nebenan. Nachbarn kennen sich, sprechen miteinander und kümmern sich umeinander. Denn jeder kann mal in eine Situation geraten, in der er auf die Unterstützung anderer angewiesen ist. Nachbarn können sich auch beim Schutz vor Kriminalität gegenseitig helfen. Ganz einfach schon durch eine höhere Aufmerksamkeit für alles, was in Ihrem Haus und Wohnviertel passiert. Dabei geht es nicht um Schnüffeln oder Spionieren, sondern um Ihre Mitverantwortung für das Wohl Ihrer Nachbarn.

    Worauf sollte ich achten?

    Achten Sie auf verdächtige Aktivitäten wie Autos mit auswärtigen Kennzeichen (meistens sitzen darin Ihnen unbekannte Personen), die mehrmals langsam durch Ihr Wohngebiet fahren (vielleicht suchen Straftäter ein lohnendes Objekt) oder auf Fremde, die im Haus bei mehreren Wohnungen läuten und auf dem Nachbargrundstück umherstreifen (vielleicht wollen Straftäter feststellen, ob jemand zu Hause ist).

    Was kann ich tun?

    Sie können auch dazu beitragen, es Einbrechern schwer zu machen, in Ihr Haus oder in Ihre Wohnung einzudringen, indem Sie den Hauseingang auch tagsüber geschlossen halten und prüfen, wer ins Haus will, bevor Sie öffnen. Sind Sie oder Ihre Nachbarn abwesend, sprechen Sie darüber, wer beispielsweise die Wohnung betreut. Haus und Wohnung sollen einen bewohnten Eindruck vermitteln (z.B. Briefkasten leeren, befüllte Mülltonnen rausstellen, Rollläden auf- und ablassen, Beleuchtung, Rasen mähen). Lassen Sie sich von der Polizei über Sicherheitstechniken beraten.

    Wie reagiere ich richtig?

    Informieren Sie Ihre Nachbarn und die Polizei über verdächtige Beobachtungen.

    Notieren Sie sich Kennzeichen und Beschreibungen verdächtiger Autos und Personen.

    Alarmieren Sie bei Gefahr (Hilferufe, ausgelöste Alarmanlage) und in dringenden Verdachtsfällen sofort die Polizei über den Notruf 110. Beachten Sie dabei, welche Informationen besonders wichtig sind: Was ist passiert? Wo und wann ist es passiert? Wer meldet den Vorfall (Name, Adresse)?

  • Seniorensicherheitsberater

    Die Seniorensicherheitsberater der Stadt Bendorf wurden von vom Polizeipräsidium Koblenz ausgebildet und geben Senioren Tipps zur Erhöhung der eigenen Sicherheit wie beispielsweise zum Verhalten in Notsituationen, zur Straßen- und Haustürkriminalität oder der Absicherung von Gebäuden und die Verkehrssicherheit.

    Dies kann durch Gespräche mit Freunden und Nachbarn geschehen, aber auch durch Vorträge in Altenheimen, bei Vereinen oder durch gezieltes Ansprechen bei beobachtetem Fehlverhalten anderer.

    Kontakt zu den BeraterInnen vermittelt der Seniorenbeauftragte der Stadt: 

    Ferhat Cato

    +49 2622 703-272

  • Straßenreinigungspflicht

    Jeder wünscht sich in einem möglichst sauberen Umfeld zu leben, denn verdreckte Straßen und Gehwege beeinträchtigen die Lebensqualität und die Sicherheit in der Stadt erheblich.  

    Aus diesem Grund gilt in der Stadt Bendorf die Straßenreinigungspflicht für Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen. Mit einer schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung kann die Reinigungspflicht vom Eigentümer auch auf einen Dritten (z. B. Vermieter auf Mieter oder Fachfirmen) übertragen werden. 

    Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen legt fest, dass über die gesamte Breite des angrenzenden Grundstücks die Gehwege und die Fahrbahn bis zur Mittellinie gereinigt werden müssen. Dies bedeutet, dass nicht nur die Straßen an der Vorderseite des Grundstücks zu reinigen sind, sondern auch die an der Seiten- oder Rückfront gelegenen Straßen.

    Das Säubern der Straßen umfasst die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut sowie von sonstigem Unrat auf der Fahrbahn, den Fußgängerwegen, Straßenrinnen, Haltebuchten und das Freihalten der Regenabläufe. 

    In Teilen der Innenstadt wie beispielsweise Hauptstraße ab den Einmündungen Steinstraße/Kirchplatz bis zu den Einmündungen Alter Weg übernimmt die Stadt die Reinigung (alle Straßen finden Sie hier). Für die Reinigung fallen Gebühren an. Die Beiträge finden Sie hier.

  • Winterdienst

    Schnee und Eis auf Fahrbahnen und Gehwegen stellen ein erhöhtes Unfallrisiko für Fußgänger und Autofahrer dar. Deshalb sind Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, möglichst schnell auf den angrenzenden Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen den Schnee in einem 1,50 Meter breiten Bereich zu räumen und diesen bei Glätte zu bestreuen. 

    Dabei gilt es darauf zu achten, dass keine Gefahren für den Verkehr oder Fußgänger entstehen. Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder - falls vorhanden - in den Innenhof/Vorgarten  geschoben werden soll. 

    Streu- und Räumpflichten für private Grundstückseigentümer gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr - sie sind bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge nach 20 Uhr einsetzen, müssen die Gehwege montags bis freitags bis 7 Uhr geräumt sein, samstags bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. 

    Die Stadt übernimmt in Teilen der Innenstadt den Winterdienst. Hierfür fallen Gebühren an. Der Eigentümer hat trotzdem die Pflicht, auf den Gehwegen den Schnee zu räumen und die Gehwege zu bestreuen.

  • Warum müssen Straßen gereinigt, Schnee geräumt und Gehwege gestreut werden?

    Wer der Verpflichtung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Viel wichtiger ist jedoch der Umstand, dass Hauseigentümer ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren können, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen. Rutscht jemand beispielsweise auf nassem Laub oder Glatteis aus, und es kommt zu erheblichen Verletzungen, nehmen die Krankenversicherer die Grundstückseigentümer in Regress. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

  • Lärmschutz - Bei lauten Gartenarbeiten sind Ruhezeiten einzuhalten

    Wer kennt das nicht: Da möchte man das schöne Wetter genießen und es sich mit einem guten Buch auf der Terrasse gemütlich machen, da beginnt der Nachbar, seinen Rasen zu mähen. Mit der Ruhe ist es dann vorbei. Ärgerlich, aber auch ordnungswidrig? 

    Die Zeiten, wann gemäht werden darf und wann nicht, sind ganz genau vom Gesetzgeber geregelt. An Sonn- und Feiertagen dürfen motorgetriebene Maschinen überhaupt nicht laufen. Für die übrigen Tage gilt: in reinen Wohngebieten dürfen Rasenmäher nur werktags von 7 bis 19 Uhr betrieben werden. Von 13 bis 15 Uhr sollte die Mittagsruhe eingehalten werden. Maschinen, die besonders lärmarm sind und ein EU-Umweltzeichen haben, dürfen sogar bis 22 Uhr eingesetzt werden. Das Emblem zeigt eine stilisierte Blüte mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte.

    Besonders laute Geräte wie Freischneider, Laubbläser und Co. dürfen an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Ein Einsatz darüber hinaus ist verboten. 

    Wenn der Nachbar also in den vorgeschriebenen Ruhezeiten zur Kettensäge greift oder am Sonntag den Rasen mäht, hat man das Recht sich zu beschweren. Ansonsten muss man sich damit abfinden.

    Bevor Sie sich beim Ordnungsamt beschweren oder bevor Sie selbst mit lauten Gartenarbeiten beginnen, sollten Sie zunächst versuchen, sich mit Ihrem Nachbarn abzusprechen. Idealerweise können so schon im Vorfeld Konflikte vermieden werden.

    Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

  • Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

    Im Rahmen des Winterdienstes der Stadt Bendorf sowie weiterer allgemeiner Verkehrssituationen kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Gemeinden dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendigen Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.

    Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

    Was bedeutet „Enge“?

    Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

    Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Halteverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

    Bitte beachten Sie die vorangegangenen Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

    Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.