Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass in den Straßen, in denen die Wahrnehmung der Streu- und Räumpflicht nicht aufgrund Satzungsregelung durch die Stadt Bendorf gebührenpflichtig erfolgt, diese Pflichten von den Grundstückseigentümern zu erfüllen sind.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Dies gilt ebenso für Radwege. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen sowie Geh- und Radwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Geh- und Radweg und die Fahrbahn geschafft werden.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 08.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Dabei haben die jeweiligen Anlieger die Schneeräumung bis zur Fahrbahnmitte vorzunehmen.
Bitte beachten Sie auch in den Straßen, in denen Streufahrzeuge eingesetzt werden, dass beim Parken eine ausreichende Durchfahrtsbreite für die Streufahrzeuge verbleiben muss.