Im Rahmen des Winterdienstes der Stadt Bendorf sowie weiterer allgemeiner Verkehrssituationen kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Gemeinden dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendigen Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.
Der Fachbereich Ordnung und Soziales möchte daher dafür sensibilisieren, dass das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO unzulässig ist.
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig.
Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Halteverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Eine Einhaltung der genannten Vorschriften ist zudem wichtig, um Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen. Da es bei Notfällen häufig auf Sekunden ankommt, gilt es, das eigene Fahrzeug so zu parken, dass Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ungehindert passieren können.
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass eine Nichtbeachtung jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden kann.