Am kommenden Montag, 23. August, tritt die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die damit verbundene 3G-Regel ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 in Kraft. Da derzeit nicht absehbar ist, dass sich die Inzidenz im Landkreis Mayen-Koblenz bis dahin unter den Wert von 35 bewegen wird, weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass bei unverändert hohem Sieben-Tages-Wert folgende Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus in MYK gelten:
· Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Aktivitäten in Innenräumen einen Test-Nachweis vorlegen. Die Testung kann durch einen zertifizierten PCR-Test oder Schnell-Test und (bis auf wenige Ausnahmen) durch einen Selbsttest erfolgen.
· Neben geimpften und genesenen Personen sind zudem Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler von der Testpflicht ausgenommen.
· Die 3G-Regel gilt unter anderem für:
o Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauern beziehungsweise Teilnehmern
o Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
o Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden
o Gastronomische Einrichtungen (Innenbereich)
o Hotellerie, Beherbergungsbetriebe. Bei mehrtägigen Aufenthalten und einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 gilt die Testpflicht alle 72 Stunden gerechnet von der jeweils letzten Testung. Zudem gilt die Testpflicht in Hotels und Beherbergungsbetrieben auch für gastronomische Angebote.
o Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen.
o Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
o Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
o Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
o Standesamtliche Trauungen im Innenbereich. Achtung: Hier gilt eine Testpflicht mittels Schnell- oder PCR-Test. Ein Selbsttest ist nicht zulässig.
Des Weiteren gilt bei unveränderter Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 eine Maskenpflicht im Unterricht. Hiervon betroffen sind beispielsweise auch aktuell an den Einrichtungen stattfindende Angebote in den Sommerferien, wie Ferienschule und Feriensprachkurse.
Besagte Maßnahmen können erst zurückgenommen werden, wenn die vom Landesuntersuchungsamt ausgewiesene Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt.