Rheinland-Pfalz wird auch über den 30. Juni hinaus im Land die Möglichkeit für Bürgertests zur Verfügung stellen. Allerdings unter veränderten Bedingungen. So werden nach der neuen Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums die kostenlosen Bürgertests künftig nur noch bestimmten Personengruppen angeboten.
Wer kann sich weiterhin kostenlos testen lassen?
1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation [...] nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (= Testungen zur Verhütung der Verbreitung in bestimmten Einrichtungen)
6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
Aber: Eigenanteil von 3 Euro (§ 4a Abs. 2)
7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
Aber: Eigenanteil von 3 Euro (§ 4a Abs. 2)
8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Bürgerinnen und Bürger, die zu einer der berechtigten Gruppe gehören, können unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und einer Selbstauskunft die kostenlosen Testungenweiterhin wahrnehmen. Die entsprechenden Vordrucke zur Selbstauskunft erhalten Sie von der jeweiligen Teststelle. Eine Liste aller Teststellen in Rheinland-Pfalz findet sich auf der interaktiven Karte unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.